Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
Jakub Dudziak
Kuba Webdesign
Krotenäckerweg 56
71069 Sindelfingen
– im Folgenden: Auftragnehmer –
Stand: 26. Juli 2026
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.
1.1.2 Das Leistungsangebot des Auftragnehmers richtet sich an Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler. Es richtet sich nicht an Verbraucher bzw. Privatpersonen.
1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
1.2 Unternehmereigenschaft des Kunden
1.2.1 Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an Gewerbetreibende, Freiberufler sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B). Mit Abschluss des Vertrags bestätigt und versichert der Kunde, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB schließt.
1.2.2 Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist nicht Adressat des Angebots. Da Verträge ausschließlich mit Unternehmern geschlossen werden, besteht bei Verträgen mit dem Auftragnehmer kein Verbraucher-Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und für Fernabsatzverträge (§ 312g, § 355 BGB).
1.2.3 Der Kunde teilt dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss die zur Feststellung seiner Unternehmereigenschaft erforderlichen Angaben mit (z. B. Firmierung, Rechtsform, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Gewerbeanmeldung) und beschreibt den beabsichtigten Verwendungszweck der zu erstellenden Website in Bezug auf seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertragsschluss von der Vorlage dieser Angaben abhängig zu machen.
1.3 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.3.1 Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag gegebenen Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
1.3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
1.3.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
1.3.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
1.3.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung / Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
1.3.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
1.4 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
1.4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle von einer KI generierten Inhalte nach deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Will der Kunde, dass KI-Technologien für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat er dies dem Auftragnehmer in Textform eigenständig mitzuteilen.
1.4.2 Der Auftragnehmer wendet bei der Erstellung von Inhalten unter Einsatz von KI die verkehrsübliche Sorgfalt an, um eine Verletzung von Rechten Dritter zu vermeiden. Eine darüber hinausgehende Garantie für die Rechtsfreiheit ganz oder teilweise mit KI erstellter Inhalte übernimmt der Auftragnehmer nicht. Sofern an Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden, ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass eine solche Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B. indem die KI-generierten Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtsschutz erreicht wird).
1.4.3 Eine separate Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung). Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden sind.
Teil 2 – Onlineauftritte und Technik
2.1 Webseitenerstellung (agil)
2.1.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
2.1.4 Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüber hinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
2.1.6 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.1.7 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht. Abweichend hiervon hat der Kunde Anspruch auf Herausgabe des für seine Webseite erstellten Quellcodes sowie der für dessen Weiterbetrieb notwendigen Dokumentation, wenn (a) ein zwischen den Parteien bestehender Wartungsvertrag endet, ohne dass im unmittelbaren Anschluss ein neuer Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer zustande kommt, (b) der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder (c) der Kunde die Herausgabe gesondert vergütet; die Höhe richtet sich, sofern nicht anders vereinbart, nach dem hierfür erforderlichen Aufwand des Auftragnehmers. Der Herausgabeanspruch umfasst nicht Bestandteile, an denen Rechte Dritter bestehen (z. B. lizenzierte Themes, Plugins, Frameworks); insoweit gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen.
2.1.8 Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1.9 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking); die Haftung nach Ziffer 3.9 bleibt hiervon unberührt.
2.2 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
2.2.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
2.2.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.2.3 Maßgeblich für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.
2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag des Auftragnehmers endgültig nicht einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen des Auftragnehmers sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert der Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden neben dem Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die Inhalte und Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Kunden die fertige Webseite oder Teile hiervon bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben und/oder per E-Mail zuzusenden und/oder auf einen vom Kunden vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im Übrigen Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.2.7 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.2.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzeigen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf der Auftragnehmer vorübergehende Workarounds bereitstellen.
2.2.9 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools oder Zertifikaten sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht. Abweichend hiervon hat der Kunde Anspruch auf Herausgabe des für seine Webseite erstellten Quellcodes sowie der für dessen Weiterbetrieb notwendigen Dokumentation, wenn (a) ein zwischen den Parteien bestehender Wartungsvertrag endet, ohne dass im unmittelbaren Anschluss ein neuer Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer zustande kommt, (b) der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder (c) der Kunde die Herausgabe gesondert vergütet; die Höhe richtet sich, sofern nicht anders vereinbart, nach dem hierfür erforderlichen Aufwand des Auftragnehmers. Der Herausgabeanspruch umfasst nicht Bestandteile, an denen Rechte Dritter bestehen (z. B. lizenzierte Themes, Plugins, Frameworks); insoweit gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen.
2.2.10 Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2.11 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen anbieten. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking); die Haftung nach Ziffer 3.9 bleibt hiervon unberührt.
2.3 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops
2.3.1 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). Der Auftragnehmer kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
2.3.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z. B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
2.3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen; die Haftung nach Ziffer 3.9 bleibt hiervon unberührt.
2.3.4 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Der Auftragnehmer schuldet vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.
2.3.5 Laufzeit und Kündigung. Soweit die Parteien einen Wartungsvertrag als Dauerschuldverhältnis schließen, gilt – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung – Folgendes: Der Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Wird ausnahmsweise eine feste Mindestlaufzeit vereinbart, kann der Vertrag nach deren Ablauf jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Die Vergütung für den Wartungsvertrag ist monatlich im Voraus fällig. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB).
2.4 Betrieb, Hosting und Datensicherung
2.4.1 Der Betrieb der Webseite erfolgt auf einer vom Kunden bereitgestellten oder von ihm beauftragten Hosting- bzw. Serverumgebung. Der Auftragnehmer schuldet – vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Individualvereinbarung – keine bestimmte Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit der Webseite und übernimmt keine Gewähr für Ausfälle, Performanceeinbußen oder Störungen, die auf der Hosting- oder Serverumgebung des Kunden, dessen Hosting-Anbieter oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren Umständen beruhen; die Haftung nach Ziffer 3.9 bleibt hiervon unberührt.
2.4.2 Die regelmäßige Sicherung der Daten (Backups) obliegt dem Kunden bzw. dessen Hosting-Anbieter, soweit nicht im Rahmen eines Wartungsvertrags ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender und regelmäßiger Datensicherung vermeidbar gewesen wären. Im Übrigen gilt für die Haftung Ziffer 3.9.
2.4.3 Der Kunde stellt dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge zur Hosting- bzw. Serverumgebung rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Ziffer 1.3.5 gilt entsprechend.
Teil 3 – Sonstige Bestimmungen
3.1 Preise und Vergütung; Kleinunternehmerregelung
3.1.1 Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
3.1.2 Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise. Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und weist daher keine Umsatzsteuer aus. Sollte der Auftragnehmer künftig der Regelbesteuerung unterliegen, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
3.2 Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
3.2.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot oder in der Rechnung nichts Abweichendes bestimmt ist, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei umfangreicheren Projekten, angemessene Vorschuss- bzw. Abschlagszahlungen (z. B. eine Anzahlung bei Auftragsbeginn sowie Teilzahlungen nach Projektfortschritt) zu verlangen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot.
3.2.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des geschuldeten Betrags beim Auftragnehmer an.
3.3 Zahlungsverzug
3.3.1 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
3.3.2 Der Auftragnehmer hat bei Verzug des Kunden zudem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
3.4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
3.4.1 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Abnahme
3.5.1 Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
3.6 Mängelgewährleistung
3.6.1 Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
3.7 Rechteeinräumung und Urhebernennung
3.7.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags – ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein. Bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Das Nutzungsrecht ist übertragbar, insbesondere im Rahmen einer Übertragung des Geschäftsbetriebs des Kunden (z. B. Unternehmensverkauf, Verschmelzung, Nachfolgeregelung). Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemein einsetzbare, nicht kundenspezifische Bausteine (z. B. Layout-Raster, CSS-Grundstrukturen, selbst erstellte Block-Vorlagen und Code-Snippets) auch für andere Projekte zu nutzen; das Recht des Auftragnehmers auf Nennung als Urheber bleibt unberührt (§ 13, § 31 Abs. 3 S. 2 UrhG). Rechte an nicht speziell für den Kunden entwickelten Bestandteilen (z. B. Themes, Plugins, Frameworks oder sonstige Software Dritter) richten sich nach deren jeweiligen Lizenzbedingungen und sind von vorstehendem Nutzungsrecht nicht umfasst. Weitergehende oder abweichende Vereinbarungen bleiben möglich.
3.7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
3.8 Vertraulichkeit
3.8.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Bilder, Videos, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundener Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
3.9 Haftung / Freistellung
3.9.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
3.9.2 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
3.10 Schlussbestimmungen
3.10.1 Die zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3.10.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
3.10.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt und haben Vorrang.
3.10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).